198729. Oktober 1987 – Ein europäisches Netzwerk entstehtLesezeit ca. 4 Minuten

Die Gründung der EURO-TZA e.V.

© eigenes Foto Marie-Therese Herbers – Vorstand des Vereins EURO-TZA e.V., v.l.n.r. Marie-Therese Herbers, Jörg-Rüdiger Fischbeck, Doris Klaus, Jürgen Soppart
© eigenes Foto Marie-Therese Herbers – Vorstand des Vereins EURO-TZA e.V., v.l.n.r. Marie-Therese Herbers, Jörg-Rüdiger Fischbeck, Doris Klaus, Jürgen Soppart
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40 Jahre Jobsharing – Etappe 7 von 9

Die offizielle Gründung

Am 29. Oktober 1987 war es schließlich so weit. Auf der Bibliotheksebene der Universität Oldenburg trafen sich neun Gründungsmitglieder:innen, um den Verein EURO-TZA „Europäische Kooperation zur Förderung neuer Formen der Teilzeitarbeit e.V. (Job-Splitting, Job-Sharing, Split-level-Sharing, Job-Pairing)“ offiziell ins Leben zu rufen. Besonders wichtig war uns die gleichberechtigte Beteiligung von Frauen und Männern: Zwei Frauen und zwei Männer wurden in den Vorstand gewählt. Für uns war das selbstverständlich – auch wenn es das 1987 in den wenigsten Vereinen und Organisationen war. Schließlich beschäftigten wir uns mit Arbeitsmodellen, die mehr Chancengleichheit ermöglichen sollten. Das musste sich auch in unserer eigenen Struktur widerspiegeln.

Nach der Gründungsversammlung ging es einige Tage später zum Notar Dr. Niewerth, damit der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen werden konnte. Ein weiterer wichtiger Schritt folgte kurz darauf: der Antrag auf Gemeinnützigkeit beim Finanzamt Oldenburg.

Warum die Gemeinnützigkeit so wichtig war

In mehreren Gesprächen mit dem Finanzamt Oldenburg stand eine Frage im Mittelpunkt: Kann ein Verein, der sich mit Jobsharing und neuen Formen der Teilzeitarbeit beschäftigt, als gemeinnützig anerkannt werden? Das entscheidende Argument war schließlich die Förderung von Forschungsvorhaben. Der Verein sollte wissenschaftliche Arbeiten unterstützen, Informationen sammeln, Veröffentlichungen herausgeben und den Austausch zwischen Forschung, Wirtschaft und Gesellschaft fördern. Damit erfüllte er einen Bildungs- und Forschungsauftrag. Die Gemeinnützigkeit wurde anerkannt. Ein wichtiger Meilenstein.

Die Ziele von EURO-TZA e.V.

Bereits in der Satzung formulierten wir eine Vision, die ihrer Zeit weit voraus war. Der Verein sollte Informations- und Kommunikationszentrum für Fragen der qualifizierten Teilzeitarbeit sein, den Austausch zwischen Forschung, Wirtschaft und Gewerkschaften fördern, Forschungsvorhaben unterstützen und Seminare, Kolloquien sowie Publikationen auf den Weg bringen. Geplant waren auch eine Literaturdokumentation, ein Archiv und die aktive Vermittlung von Kontakten zwischen Interessierten, Unternehmen und Institutionen.

§ 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke….

(2) Der Verein fördert Forschungsvorhaben, die sich mit den verschiedenen Formen der unkonventionellen Teilzeitarbeit beschäftigen.

Besonders stolz war ich auf den (3) Absatz in der Satzung. Er lautete:

„Dieser Europäischen Kooperation sind die „Jobsharing-Vereine“, die in anderen europäischen Ländern gegründet wurden bzw. noch gegründet werden, angegliedert. Im Rahmen dieser Kooperation unterstützt der Verein den Erfahrungsaustausch auf europäischer Ebene." …
(Ein Ziel aus der Satzung)

Damit entstand bereits 1987 die Vision eines europäischen Netzwerks für Jobsharing – nicht als Wunsch, sondern als ausformulierter Anspruch.

(4) Der Verein kann Seminare für Arbeitgeber und Arbeitnehmer anbieten, die sich mit Fragen der unkonventionellen Teilzeitarbeit auseinandersetzen wollen. Dieser Aufgabe sollen zudem Kolloquien dienen, die der Verein initiiert. (5) Der Verein ist Herausgeber einer Schriftenreihe zur Thematik der unkonventionellen Teilzeitarbeit. (6) Zweck des Vereins ist der Aufbau und kontinuierlicher Ausbau einer Literaturdokumentation und eines Archivs, das die Publikationen über die Formen dieser Teilzeitarbeit, deren Einsatzmöglichkeiten und kritische Stellungnahmen hierzu sammelt und interessierten Personen zur Verfügung stellt. …

§ 8 Beirat (1) Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Dem Beirat sollen Vertreter von Institutionen und Personen angehören, die für die Aufgaben des Vereins von Bedeutung sind. (2) Die Berufung der Beiratsmitglieder des Vereins erfolgt durch den Vorstand für die Dauer von 3 Jahren.

Der Anfang von etwas Größerem

Als wir die Satzung verabschiedeten und die Gründung vollzogen, konnten wir nicht ahnen, was daraus einmal entstehen würde. Wir hatten kaum einen Etat. Keine Webseite. Keine Datenbank. Keine sozialen Netzwerke. Aber wir hatten etwas anderes: eine gemeinsame Überzeugung. Die Überzeugung, dass Menschen Arbeit anders organisieren können. Und dass Jobsharing weit mehr ist als eine Arbeitszeitregelung – dass es eine Form der Zusammenarbeit ist, die Wissen teilt, Verantwortung verbindet und neue Möglichkeiten eröffnet. Mit der Gründung von EURO-TZA e.V. begann für mich ein neues Kapitel. Aus der Forschung wurde Vernetzung. Aus einer Vision wurde eine Organisation. Und aus einem deutschen Projekt entstand Schritt für Schritt ein europäisches Netzwerk.